AGB

Präambel

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des mobilen Sattelservices Sattelfokus (nachstehend Auftragnehmer genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit Kunden (nachstehend Auftraggeber) genannt. Abweichungen oder mündliche Nebenabreden hiervon bedürfen der Schriftform. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt, sofern diese schriftlich niedergeschrieben wurden.

(2) Die Passgenauigkeit eines Sattels bedingt durch z.B. Krankheit, Änderung des Trainingszustandes, Umstellung von Futter und/oder Haltungsform oder -ort sowie altersgemäße Veränderungen wie z.B. Wachstum oder auch Wechsel der Jahreszeit und dadurch verbundene Entwicklung des Pferdekörpers kann sich verändern.
Die generelle Nutzung des Sattels, sowie die Nutzung durch andere Reiter oder auf anderen Pferden, kann und wird zur Änderung der Passform führen. Kostenpflichtige Änderungen können somit im Laufe der Zeit notwendig werden. Ebenfalls kann nach diversen Änderungen an einem Sattel die technische Verstellbarkeit ausgereizt sein und zu einer Umorientierung im Bereich Sattelmaterial führen.

(3) Leder ist ein Naturprodukt und unterliegt daher Schwankungen/ Abweichungen in Farbe, Oberflächenstruktur (Narben, Falten, Stiche etc.), sowie Steife und Dicke. Verformungen und/oder Abnutzungserscheinungen (zum Teil asymmetrisch) in Form von z.B. Farbverlust des Leders durch die Nutzung beim Reiten (Druck und Reibung), Körperwärme sowie Körperfeuchtigkeit von Pferd und/oder Reiter, äußere Witterungseinflüsse (Sonne, Regen, etc.) sind unabdingbare Eigenschaft des Werkstoffs Leder bei der Nutzung.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Preise und Vorschusszahlung
(1) Die aktuellen Preise für angebotene Dienstleistungen im Kerneinsatzgebiet sind unter (www.sattelfokus.de) einzusehen. Alle nicht aufgeführten Preise sind bei Bedarf im Vorfeld kundenseitig zu erfragen. Produktpreise richten sich nach Vorgaben der Hersteller.

(2) Für überregionale Touren (national & international) gelten gesonderte bzw. zusätzliche Bedingungen. Die Termine sind kundenseitig als Sammeltermine zu organisieren. Die Anzahl der für einen Termin benötigten Pferd-Sattel-Reiterkombinationen richtet sich nach dem Standort des Termins. Für überregionale Termine gilt nicht die unter (www.sattelfokus.de) hinterlegte Preisliste. Die Konditionen sind bei Bedarf unter (info@sattelfokus.de) zu erfragen. Überregionale Termine können keiner individuellen Nachbetreuung unterliegen, somit empfehlen wir immer die Kontrollvariante mit Vorreiten zu nutzen.

(3) Die Gebühr für eine Sattelberatung mit Sattelprobe fällt pro Auftraggeber und Pferd an. Kommt es im Anschluss an die
Sattelberatung zum Kauf eines Neusattels wird der gezahlte Nettobetrag für die Sattelberatung mit Sattelprobe entsprechend
verrechnet.

(4) Anderweitige vertragliche Vergütung wird individuell vereinbart oder gemäß Angebot geschuldet.

(5) Die Kosten für Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten sowie für Probesättel (je nach Hersteller) werden gesondert berechnet.
(6) Bei einer Sattelbestellung, die innerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber eine Anzahlung von 60% des vereinbarten Vergütungsbetrages und bei einer Sattelbestellung, die außerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber die vollständige Vergütung im Voraus zu entrichten.
(7) Auch bei sonstigen Bestellungen ist eine Anzahlung im Voraus zu entrichten, deren Höhe dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt wird.

§ 3 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch, Vertragsabschluss
(1) Die in den Anzeigen, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen, z.B. durch Aushang, des Auftragnehmers enthaltenden Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Bei Beauftragung des Auftragnehmers für eine Anpassung und/oder Beratung ist eine Vergütung in Höhe von 80€ durch den Auftraggeber vor Ort zu zahlen. Im Falle eines folgenden Vertragsschlusses der Parteien wird dieser Betrag auf die zu zahlende Vergütung in voller Höhe angerechnet.

(3) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher bei besonderer Vertriebsform


(1) Kommt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen dem Auftragnehmer und einem Auftraggeber als Verbraucher zustande und kann der Verbraucher nach den Vorschriften der §§ 312 ff BGB seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Text:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag vom ….. über …:
[optional: Widerruf der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten:]
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
(2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Im Falle der Verschlechterung der Ware ist ggf. Wertersatz zu leisten.

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über Spezialanfertigungen oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

(4) Ein Widerruf ist grundsätzlich für alle Käufe von Maßanfertigungen ausgeschlossen – unabhängig vom Herstellungsbeginn.
(5) Sonderanfertigungen, Sonderfarben und -größen sind von der Rücknahme und vom Umtausch ausgeschlossen!

§ 5 Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind nicht verbindlich, da es durch höhere Gewalt, unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen und nicht beeinflussbaren Verzögerungen durch Lieferanten etc. kommen kann. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.

(2) Sollte der Auftraggeber die Ware vom Auftragnehmer zur Abnahme anbieten und der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb von 7 Tagen entgegennehmen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.

(3) Ab Verzugseintritt fallen Lagerkosten an, die dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag
Der Auftragnehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

§ 7 Warenrücknahme
(1) Eine Rücknahme der Ware erfolgt nur bei einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag.

(2) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück und akzeptiert der Auftragnehmer den Rücktritt schriftlich ohne das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes, hat der Auftraggeber einen angemessenen Ersatz für seine zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen und die getroffenen Vorkehrungen wie folgt zu leisten:

Bei Rücktritt bis zu 1 Monat
nach Auftragserteilung werden 10 %
Bei Rücktritt bis zu 2 Monaten
nach Auftragserteilung werden 20%
Bei Rücktritt bis zu 3 Monaten
nach Auftragserteilung werden 30 %
Bei Rücktritt bis zu 4 Monaten
nach Auftragserteilung werden 60 %
Bei Rücktritt ab dem 5. Monat
nach Auftragserteilung werden 80 %
des vereinbarten Vergütungsbetrages zur Zahlung fällig.
Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis offen, dass dem Auftragnehmer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
(2) Die Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Auftraggebers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.

(3) Zusätzlich erworbene Artikel, wie z.B. Steigbügel, Bügelriemen, Sattelunterlagen, Gurte etc. sind von der Rücknahme ausgeschlossen und verbleiben nach Kauf beim Auftraggeber.  

§ 8 Aufpolsterungsarbeiten / Umarbeitungen und Reparaturen
(1) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten eines neuen Sattels sind vergütungspflichtig.
(2) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten stellen keine Nachbesserung i.S. der gesetzlichen Gewährleistung nach dem BGB dar.

(3) Die Passgenauigkeit kann nur für den Tag des Termins festgestellt werden. Einer Reklamation danach wird ausdrücklich widersprochen, da bei Kontrollterminen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den Sattel vor Ort zu testen. Dieses muss bei der Terminvereinbarung festgelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit eine zusätzliche Beurteilung Dritter (z.B. Trainer, Tierarzt etc.) am Tag des Termins einfließen zu lassen. Eine nachträgliche Änderung gem. Anweisung Dritter wird nicht als Reklamation verstanden und ausdrücklich widersprochen.
Änderungen die auf Grund von technischen Gegebenheiten nicht vor Ort durchgeführt werden können, unterliegen ebenfalls der Passformbeurteilung zum Zeitpunkt des Termins.

(4) Sollte eine Satteländerung auf Anraten oder Anweisung Dritter erfolgen (z.B. Änderungswunsch der Lage des Sattels angeregt durch z.B. die Reitlehrerin/den Reitlehrer), wird die Passgenauigkeit bereits zum Zeitpunkt des Termins ausgeschlossen, etwaige Passformreklamationen sind an den Anweisenden zu richten.

(5) Das Aufpolstern oder sonstige Änderungen eines gebrauchten Sattels sind kostenpflichtig, lediglich, wenn bei der Anprobe des Sattels festgestellt wird, dass diese nicht dem Auftrag entsprechend ausgeführt wurden, obwohl dies möglich ist, hat eine kostenfreie Nachbesserung stattzufinden. Danach weiter erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten die nach der Testung und Abnahme gewünscht werden sind vergütungspflichtig.

§ 9 Mietsättel, Miete
(1) Auf Wunsch werden Mietsättel bei Verfügbarkeit und bei verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels und zur Überbrückung der Lieferzeit zur Verfügung gestellt.
(2) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Fertigstellungszeitpunkt ist dem Auftraggeber, anzuzeigen. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mietsattel zurückzufordern. Der Sattel ist vom Mieter auf dessen Kosten zum Gewerbebetrieb des Auftragnehmers zu verbringen. Für den Auftragnehmer besteht insoweit keine Verpflichtung, den Sattel abzuholen.
(3) Vom Zeitpunkt der Übernahme des Mietsattels bis zur Rückgabe haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Verlust, Beschädigung und Wertminderung auch ohne Verschulden. Im Falle des Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietsattels zu ersetzen.

(4) Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit pro Woche ab 70 € und ist fällig und zahlbar bei Erhalt des Mietsattels.
(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietsattels nach Ablauf der Mietzeit fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB nicht ein.
(6) Gibt der Mieter den Mietsattel trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht zurück, so beträgt die gem. § 546 a Abs. 1 BGB zu entrichtende Nutzungsentschädigung 20 € für jeden Tag der weiteren Nutzung.

(7) Etwaige Veränderungen des Mietsattels erfolgen nur kostenpflichtig und nach Ermessen des Auftragnehmers.
(8) Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 10 Gewährleistung
(1) Eine Gewährleistung oder Garantie für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Auftragnehmer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Sollten aus den o.g. Gründen Nachpolsterungen, Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewährleistung zu verstehen.

(2) Verbraucher haben dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass die Ware bei Übergabe äußerlich mangelfrei war.

(3) Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige machen. Die Frist beträgt 1 Woche ab Empfang der Ware. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.  

(4)  Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Mehrfache Nachbesserungen durch den Auftragnehmer sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Gegenüber Unternehmern ist für gebrauchte Sachen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

(6) Beim Kauf durch Unternehmer gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen des Auftragnehmers.
Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§ 12 Verjährung der Gewährleistungsansprüche
(1) Für neu hergestellte Sachen, die beim Auftragnehmer erworben werden, gilt eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei einem Unternehmergeschäft von 1 Jahr  und bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen 2 Jahre, es sei denn, dass dem Auftragnehmer der Vorwurf der Arglist gemacht werden kann.
(2) Für gebrauchte Sachen, die beim Auftragnehmer erworben oder bearbeitet wurden, gilt eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von 1 Jahr, es sei denn, dass dem Auftragnehmer der Vorwurf der Arglist gemacht werden kann.
(3) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, dass dem Auftragnehmer der Vorwurf der Arglist gemacht werden kann.

(4) Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Verjährungsverkürzungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

(5) Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
Die gekaufte Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Kunden und auch bei ansonsten vertragswidrigem Verhalten ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 14 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Bezahlung der Ware bzw. Leistung erfolgt bei Erfüllung in bar oder per Überweisung.

(2) Im Falle einer Rechnungsstellung hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung unter Anrechnung einer etwaig getätigten Vorauszahlung zu erfolgen.

(3) Es gelten die gesetzlichen Regeln über die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtlichen Forderungen an den Auftraggeber mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder mit Gegenforderungen von mit ihm verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch zulässig, wenn auf der einen Seite Barzahlung und auf der anderen Seite Zahlung in eine andere Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

(5) Der Auftragnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung berechtigt.

(6) Die Garantiekarte/der Sattelpass wird erst nach Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages verschickt.

(7) Ein in der Sattelprobe ausgewählter und für den Auftraggeber angepasster Sattel kann durch die Zahlung vor Ort direkt übernommen werden.

Wird der Betrag überwiesen, wird der Sattel nach Zahlungseingang mit der Post an den Auftraggeber versendet. Die anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 15 Terminabsagen
Das Absagen von Terminen zur Sattelkontrolle bzw. Sattelkauf hat rechtzeitig, mindestens jedoch 72 Stunden vor dem Termin, telefonisch oder in schriftlicher Form (z.B. E-Mail, WhatsApp oder SMS) zu erfolgen. Bei Nichtabsage eines Termins und gleichzeitigem Nichterscheinen des Auftraggebers, werden die Kosten für An- und Abfahrt und damit verbundene Kosten in Höhe von 80,- Euro in Rechnung gestellt.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen der Anwendbarkeit Deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.
(2) Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Ort am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.

§ 17 Datenschutz DSGVO
Wir gehen sorgfältig mit Ihren persönlichen Daten um. Informationen dazu und den Kontakt zu unserem aktuellen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf unserer Homepage: www.sattelfokus.de. Die Datenschutzerklärung können Sie auch telefonisch unter 017670959712, schriftlich (Talstraße 64, 40217 Düsseldorf) oder per Mail unter info@sattelfokus.de anfordern.

§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.